OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1998
8 W 542/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 487

OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1998 (8 W 542/96) - DRsp Nr. 1999/1373

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 8 W 542/96

DRsp Nr. 1999/1373

1. Kosten eines Verkehrsanwaltes sind nicht - auch nicht in begrenzter Höhe für Rat und Reise - erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt an einem auswärtigen Gericht mittels eines Verkehrsanwaltes einen Rechtsstreit in eigener Sache oder als gesetzlicher Vertreter führt. 2. Deshalb erhält der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt für die Unterrichtung des (auswärtigen) Prozeßbevollmächtigten des Betreuten keine Verkehrsgebühr.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Hinweise:

ebenso OLG München, 14.11.1996, Az. 11 W 2848/96, JurBüro 1998, 36

Fundstellen
JurBüro 1998, 487