OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1998
8 WF 59/97
Normen:
BGB § 779, § 1634, § 1671, § 1672 ; BRAGO § 23, § 122 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 389
JurBüro 1998, 472

OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1998 (8 WF 59/97) - DRsp Nr. 1999/4815

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 8 WF 59/97

DRsp Nr. 1999/4815

1. Schließen die Parteien im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, für das ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleich über das Umgangsrecht, dann steht den Anwälten eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu. 2. Auch wenn in Familiensachen einige Verfahrensgegenstände der Parteidisposition entzogen sind und damit nicht Gegenstand eines Vergleiches im Sinne des § 23 BRAGO sein können, ergeben sich daraus keine überzeugenden Gründe, eine vergleichsweise getroffene Regelung des Umgangsrechts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens für unzulässig zu halten. Dies wäre mit dem alle Verfahrensgesetze beherrschenden, in jüngerer Zeit zunehmend betonten Grundsatz, Streitigkeiten möglichst auf gütlichem Wege zu regeln, nicht vereinbar.