OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1998 (8 WF 87/97) - DRsp Nr. 1999/1375
OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 8 WF 87/97
DRsp Nr. 1999/1375
1. Werden im Rahmen eines Scheidungsverbundsverfahrens insgesamt elf einstweilige Anordnungen anhängig gemacht, darunter allein acht zur Regelung des Umgangsrechts, so sind zur Berechnung des Gegenstandswerts die Werte aller einstweiligen Anordnung zusammenzurechnen, § 7 Abs. 2BRAGO. 2. Daran ändert auch die Regelung des § 41 Abs. 1BRAGO nichts, der lediglich sicherstellt, daß eine Gebühr aus den elf zusammengerechneten Gegenstandswerten anfällt und nicht elf Gebühren aus den jeweiligen Einzelwerten.