OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.11.1993 (8 AR 58/93) - DRsp Nr. 1995/7703
OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 8 AR 58/93
DRsp Nr. 1995/7703
Der Aufenthaltswechsel des nichtehelichen Kindes stellt alleine keinen wichtigen Grund zur Abgabe der Vormundschaft gemäß § 46FGG an das Wohnsitzgericht des Kindes dar, wenn das Kind unter Amtspflegschaft steht und diese an das für den neuen Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt abgegeben worden ist.