OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.11.1993
8 AR 58/93
Normen:
FGG § 46 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 165

OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.11.1993 (8 AR 58/93) - DRsp Nr. 1995/7703

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 8 AR 58/93

DRsp Nr. 1995/7703

Der Aufenthaltswechsel des nichtehelichen Kindes stellt alleine keinen wichtigen Grund zur Abgabe der Vormundschaft gemäß § 46 FGG an das Wohnsitzgericht des Kindes dar, wenn das Kind unter Amtspflegschaft steht und diese an das für den neuen Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt abgegeben worden ist.

Normenkette:

FGG § 46 ;
Fundstellen
Rpfleger 1994, 165