Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen -Familiengericht- vom 11.02.2009 -
a b g e ä n d e r t.
Der Beklagte hat ab 01.08.2009 monatliche Raten von 45,00 EUR auf die Kosten zu bezahlen.
Die nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der Beklagte hat gemäß § 115 ZPO monatliche Raten von 45,00 EUR auf die Kosten zu bezahlen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Berechnung des Bezirksrevisors im Schriftsatz vom 16.04.2009 Bezug genommen. Insbesondere ist es richtig, die Fahrtkosten zur Arbeit mit 5,20 EUR pro Entfernungskilometer und Monat anzusetzen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII. Die Anwendung dieser Vorschrift im PKH-Verfahren entspricht der überwiegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart OLGR 2008, 36; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 159, 1962; OLG Bamberg FamRZ 2008, 1841; OLG Karlsruhe MDR 2009, 524; a. A. OLG München FamRZ 2008, 1961) und der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Nachdem die übrigen Positionen nicht im Streit sind, ist daher der Beschwerde stattzugeben.
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