OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.11.1998
8 W 479/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 82

OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.11.1998 (8 W 479/98) - DRsp Nr. 1999/4810

OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 8 W 479/98

DRsp Nr. 1999/4810

1. In Fällen, in denen zunächst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war und nunmehr nach § 120 Abs. 4 ZPO eine nachträgliche Zahlungsanordnung ergeht, sind für die Berechnung der auf höchstens 48 begrenzten Monatsraten die vorangegangenen Monate als sogenannte "Null-Raten" nicht mitzuzählen. Da die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung zu Lasten einer bedürftigen Partei bei Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem rechtskräftigen Abschluß oder der sonstigen Beendigung des Rechtsstreits möglich ist, setzt diese Vorschrift voraus, daß ratenfreie Monate in der Vierjahresfrist nicht mitgezählt werden. Ansonsten könnten nach 48 ratenfreien Monaten keine Raten mehr nachgefordert werden, obwohl die Frist des § 120 Abs. 4 ZPO unter Umständen noch lange nicht verstrichen ist. 2. Es besteht auch keine Notwendigkeit, wegen des sozialpolitischen Zwecks der Regelung des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO auch Nullraten zu berücksichtigen. Es ist nicht unsozial, wenn eine Partei, deren Verhältnisse sich nachträglich gebessert haben, auch noch später mit 48 Raten zur Zahlung der angefallenen Kosten herangezogen wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen
Rpfleger 1999, 82