OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.12.1996
8 WF 119/96
Normen:
KostO § 2 Nr. 2, § 94 Abs. 3 S. 2; BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 40
JurBüro 1997, 606

OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.12.1996 (8 WF 119/96) - DRsp Nr. 1998/7372

OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 8 WF 119/96

DRsp Nr. 1998/7372

1. Betreibt der sorgeberechtigte Elternteil nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein Umgangsrechtsverfahren mit dem Ziel, dem anderen Elternteil das Umgangsrecht zu entziehen, wird in der Sache ein Gutachten eingeholt und das Verfahren dann wegen Nichtbetriebs weggelegt, dann können die Gutachterkosten wenigstens dann nicht vom Antragsgegner eingefordert werden, wenn eine Entscheidung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO nicht ergangen ist. 2. Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO scheitert schon daran, daß nur schwer zu begründen ist, weshalb ein Tätigwerden des Gerichts, das der eine Elternteil mit dem Ziel veranlaßt hat, dem anderen Teil sein Umgangsrecht ganz zu nehmen, im Interesse des Antragsgegners sein soll

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2, § 94 Abs. 3 S. 2; BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 40
JurBüro 1997, 606