OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.06.1996
16 W 218/96
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1434

OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.06.1996 (16 W 218/96) - DRsp Nr. 1997/631

OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 16 W 218/96

DRsp Nr. 1997/631

1. Der Ausbildungsunterhalt wird grundsätzlich nur für die Regelstudienzeit geschuldet (hier: acht Semester für Realschullehrerausbildung). 2. Ausbildungsverzögernde Maßnahmen zur Verbesserung der Anstellungschancen (hier: Erweiterungsstudium im Fachbereich Datenverarbeitung/Informatik) fallen dem Kind zur Last, da auch das Anstellungsrisiko nach Abschluß der Ausbildung allein das Kind trägt. 3. Tätigkeiten beim ASTA fallen ausschließlich in den Risikobereich des Kindes.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1434