OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.06.1996 (16 W 218/96) - DRsp Nr. 1997/631
OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 16 W 218/96
DRsp Nr. 1997/631
1. Der Ausbildungsunterhalt wird grundsätzlich nur für die Regelstudienzeit geschuldet (hier: acht Semester für Realschullehrerausbildung).2. Ausbildungsverzögernde Maßnahmen zur Verbesserung der Anstellungschancen (hier: Erweiterungsstudium im Fachbereich Datenverarbeitung/Informatik) fallen dem Kind zur Last, da auch das Anstellungsrisiko nach Abschluß der Ausbildung allein das Kind trägt.3. Tätigkeiten beim ASTA fallen ausschließlich in den Risikobereich des Kindes.