OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.11.2012
17 UF 158/12
Normen:
FamFG § 159; FamFG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 611/09

OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.11.2012 (17 UF 158/12) - DRsp Nr. 2013/20403

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 17 UF 158/12

DRsp Nr. 2013/20403

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 08.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 17.04.2012 wird der angefochtene Beschluss

a u f g e h o b e n .

2.

Der Vormund Frau ... wird aus der Amtsvormundschaft entlassen. Die Pflegeeltern - die Beteiligten Ziffer 3 und 4 - werden gemeinschaftlich zu ehrenamtlichen Vormündern bestellt.

3.

Die Kostenentscheidung erster Instanz wird dahingehend abgeändert, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in zweiter Instanz nicht statt und Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 159; FamFG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.