OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.01.1998 (15 WF 554/97) - DRsp Nr. 1998/16783
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 15 WF 554/97
DRsp Nr. 1998/16783
Stellt das Familiengericht im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ein, ohne dies zu begründen, dann ist in dieser Beschluß entgegen der Regelung des § 707 Abs. 2ZPO wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jedenfalls dann anfechtbar, wenn die Einstellung weitreichende Folgen in ihrer tatsächlichen Auswirkung oder für die Rechtsstellung einer Partei hat, wie insbesondere meist bei Titeln über laufende Unterhaltsrenten.