OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.07.1995
8 W 88/95
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 24, § 16 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 196
FamRZ 1996, 420
Rpfleger 1996, 67

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.07.1995 (8 W 88/95) - DRsp Nr. 1996/23353

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 8 W 88/95

DRsp Nr. 1996/23353

1. Wird auf die Beschwerde die Entlassung des Betreuers rechtskräftig aufgehoben, hat dies nicht zur Folge, daß der ersatzweise berufene Nachfolgebetreuer sein Amt rückwirkend oder doch ab Eintritt der Rechtskraft verliert. Er ist vielmehr vom Vormundschaftsgericht zu entlassen. 2. Der ersatzweise berufene Betreuer kann weder diese Entlassung anfechten noch kann er gegen die Aufhebung der Entlassung des früheren Betreuers durch das Beschwerdegericht weitere Beschwerde einlegen.

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 24, § 16 ;
Fundstellen
FGPrax 1995, 196
FamRZ 1996, 420
Rpfleger 1996, 67