OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.12.1992
17 UF 147/92
Normen:
HausratsVO § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1461

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.12.1992 (17 UF 147/92) - DRsp Nr. 1994/13378

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.12.1992 - Aktenzeichen 17 UF 147/92

DRsp Nr. 1994/13378

1. Ein PKW kann wenigstens dann dem Hausrat zugerechnet werden, wenn er in der Freizeit für die Einkäufe der Familie und deren Urlaubsreisen genutzt wurde. 2. Dem Ehegatten, der den PKW seit der Trennung unentgeltlich genutzt und ihn dann verkauft hat, ohne den anderen Ehegatten an dem Erlös zu beteiligen, kann eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. 3. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Hausrats, in der Regel also dem Zeitpunkt der Scheidung.

Normenkette:

HausratsVO § 8 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1461