OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.11.2002
8 W 427/02
Normen:
FGG § 19 § 68 § 68b ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 227
Vorinstanzen:
LG Ellwangen - 1 OH 1412/02 + 1 T 187/02,

OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.11.2002 (8 W 427/02) - DRsp Nr. 2004/15242

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 8 W 427/02 - Aktenzeichen 8 W 428/02

DRsp Nr. 2004/15242

»Weder die Einleitung eines Betreuungsanordnungsverfahrens noch die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen nach §§ 68b FGG ist mit Rechtsmitteln anfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 19 § 68 § 68b ;

Gründe:

... II 2 b) Die (unbefristete) weitere Beschwerde gegen die landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung betreffend die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde als Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft (Keidel / Kahl, aaO, Rn 7 ; Bumiller / Winkler, FG 7. Aufl., Rn 3, je zu § 27). Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht, nämlich zu Protokoll des Rechtspflegers, eingelegt.

c) Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist jedoch unbegründet denn das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen die (erneute) Einleitung eines Betreuungsanordnungsverfahren zu Recht als unzulässig verworfen. Weder die Einleitung eines Betreuungsverfahrens noch die in diesem Zusammenhang erfolgte Beauftragung eines Sachverständigen nach § 68 b FGG sind "Verfügungen" (= Entscheidungen) im Sinne des § 19 FGG und deshalb nicht gesondert anfechtbar.