OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.02.2010
18 UF 24/10
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1108/09

OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.02.2010 (18 UF 24/10) - DRsp Nr. 2011/12622

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 18 UF 24/10

DRsp Nr. 2011/12622

1. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 12. Januar 2010 - 3 F 1108/09 - in seinen Ziffern 2 und 3 dahin

abgeändert,

dass der dort jeweils enthaltene Zusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beschwerdewert: 5.280,- €.

Gründe:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es durch interne Realteilung Anrechte zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragen hat. Beide Ehegatten sind Mitglieder der B., der Beschwerdeführerin. Diese rügt mit ihrer Beschwerde, das Familiengericht habe seine Entscheidung an § 46 der Satzung in der Fassung vom 1. September 2009 geknüpft. Weder habe es dieses Zusatzes bedurft noch sei er - etwa im Hinblick auf die Übung anderen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträgern gegenüber - veranlasst. Außerdem seien zukünftige Satzungsänderungen denkbar, die der Festlegung auf einen bestimmten Stichtag entgegenstünden.

II.