OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2012
16 UF 155/12
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 524/11

OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2012 (16 UF 155/12) - DRsp Nr. 2014/1882

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 16 UF 155/12

DRsp Nr. 2014/1882

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist derzeit beim BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 537/12 anhängig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Telekom Pensionsfonds a.G wird der Beschluss des Familiengerichts Tettnang vom 21. Dezember 2011 in Ziffer 2e)

abgeändert

und neu gefasst:

Durch interne Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. für den Antragsteller

ein Anrecht in Höhe von 8.845,37 €,

bezogen auf den 31. August 2011,

nach Maßgabe des Pensionsplan 2001 des Telekom Pensionsfonds a.G., Stand 11/2009, i.V.m. der Teilungsordnung vom 27.07.2011 übertragen.

2.

Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tettnang vom 21. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass als weitere Beteiligte der Telekom Pensionsfonds a.G., Geschäftsstelle Towers Watson Pension Service GmbH, Postfach 2402, 72714 Reutlingen, aufgenommen wird.

3.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die beteiligten Eheleute zu je 1/3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

6.

Beschwerdewert: 1.590 €

Gründe

I.