OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.09.1998 (17 UF 309/98) - DRsp Nr. 1999/1370
OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.09.1998 - Aktenzeichen 17 UF 309/98
DRsp Nr. 1999/1370
1. Nach der Neufassung des § 1671BGB ist die gemeinsamen Sorge der normative Regelfall. Ausnahmen von diesem bedürfen einer besonderen Begründung. 2. Haben die Eltern übereinstimmend in Ausübung ihres gemeinsamen Sorgerechts die Bestimmung getroffen, daß die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen, und hat der Vater dies im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens noch einmal bekräftigt, so liegt darin die Einwilligung des Vaters zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Änderung des Lebensmittelpunktes der Kinder könnte der Vater nur dadurch herbeiführen, daß er sich zunächst nach § 1671BGB die alleinige elterliche Sorge oder wenigstens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen läßt, oder daß ihm gemäß § 1628BGB das alleinige Entscheidungsrecht über den Aufenthaltsort des Kindes übertragen wird. 3. In einem solchen Fall fehlen jegliche Umstände im Sinne des § 1671 Abs. 2 Nr. 2BGB, die eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilaspekt des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Mutter erfordern würden.