OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.09.1997
17 WF 210 u. 211/97
Normen:
AsylVerfG § 3 Abs. 1; BGB § 1361b, § 1634 Abs. 2 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 ; GFK Art. 12; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 13; ZPO § 620 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1321

OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.09.1997 (17 WF 210 u. 211/97) - DRsp Nr. 1999/1379

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 17 WF 210 u. 211/97

DRsp Nr. 1999/1379

1. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern richtet sich die Entscheidung über das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind der Parteien gemäß Art 1, 2, 13 MSA nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2. Anders als in einem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist es möglich, den von einem Elternteil im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts lediglich zurückzuweisen, ohne die Umgangsbefugnis konkret einzuschränken oder auszuschließen. 3. Die Regelung des Besitzes an der Ehewohnung unterliegt während der Zeit des Getrenntlebens dem allgemeinen Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB. 4. Ist eine Partei als Asylberechtigter anerkannt, dann ergibt sich seine Rechtsstellung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Nach Art.12 GFK bestimmt sich das Personalstatut eines Asylbewerbers nach deutschem Recht.