OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.12.1998
8 W 515/97
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BGB § 1355 Abs. 2 ; BVFG § 94 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 57
FamRZ 1999, 1425
OLGReport-Stuttgart 1999, 109

OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.12.1998 (8 W 515/97) - DRsp Nr. 2000/4221

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 8 W 515/97

DRsp Nr. 2000/4221

1. Siedeln Eheleute, von denen einer deutscher Volkszugehörigkeit ist, nach ihrer Heirat in Kasachstan nach Deutschland um, dann steht ihnen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ein zeitlich unbefristetes Recht zur Rechtswahl zu. 2. Nach der Wahl deutschen Rechts steht ihnen die Möglichkeit zu, durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erstmals einen Ehenamen nach § 1355 BGB zu bestimmen, auch wenn bei der Heirat bereits ein Ehename nach sowjetischem beziehungsweise kasachischem Recht bestimmt worden war. 3. Das Recht zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht durch die damalige Festlegung auf den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen verbraucht, denn eine beabsichtigte Folge der eingeräumten Möglichkeit zur Rechtswahl ist die Möglichkeit zur nachträglichen Neubestimmung des Ehenamens. Die in dieser Hinsicht nach der Neufassung des Art. 10 durch das 1994 verbliebenen Zweifel sind durch die jüngsten familienrechtlichen Reformgesetze beseitigt worden, indem die im Rahmen des Eheschließungsrechtsgesetzes vorgesehene Ergänzung des § als entbehrlich und der Wegfall der Befristung in § Abs. und die Aufhebung des § Ehegesetz als ausreichend angesehen worden sind. Dieser bewußten gesetzgeberischen Entscheidung ist die Folgerung zu entnehmen, dass mit der Eröffnung der kollisionsrechtlichen Rechtswahl das Recht zur Neubestimmung des Ehenamens einhergeht.