OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.03.1998 (15 WF 114/98) - DRsp Nr. 1999/1372
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 15 WF 114/98
DRsp Nr. 1999/1372
1. Der Gegenstandswert des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs wird durch § 17aGKG bestimmt. Danach ist in den Fällen des § 1587 bBGB der Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1000 DM. 2. Kommt es nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil entweder der Scheidungsantrag abgewiesen wird oder die Parteien sich versöhnen, so ist für den Streitwert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Jahresbetrag der Rente, die nach der Auskunftserteilung zu übertragen ist, jedenfalls dann maßgebend, wenn der Versorgungsausgleich wegen der Aussöhnung der Parteien nicht durchgeführt wird.