OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.03.1998
15 WF 114/98
Normen:
BGB § 1587b; GKG § 17a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1313

OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.03.1998 (15 WF 114/98) - DRsp Nr. 1999/1372

OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 15 WF 114/98

DRsp Nr. 1999/1372

1. Der Gegenstandswert des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs wird durch § 17a GKG bestimmt. Danach ist in den Fällen des § 1587 b BGB der Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1000 DM. 2. Kommt es nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil entweder der Scheidungsantrag abgewiesen wird oder die Parteien sich versöhnen, so ist für den Streitwert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Jahresbetrag der Rente, die nach der Auskunftserteilung zu übertragen ist, jedenfalls dann maßgebend, wenn der Versorgungsausgleich wegen der Aussöhnung der Parteien nicht durchgeführt wird.

Normenkette:

BGB § 1587b; GKG § 17a;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1313