OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.12.2012
17 UF 140/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 213/08

OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.12.2012 (17 UF 140/12) - DRsp Nr. 2013/2191

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 17 UF 140/12

DRsp Nr. 2013/2191

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 03.02.2009 -, Az. 2 F 213/08, in Ziff. 2 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Ziff: 2:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der

Antragsgegner jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die

Beteiligten jeweils selbst.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.336,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen hat durch Urteil vom 03.02.2009 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und hat gleichzeitig den Versorgungsausgleich - nach altem Recht - durchgeführt.

Die Beteiligte zu Ziff. 1 und 2 hat gegen den ihr am ... zugestellten Beschluss mit am ... beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Hierbei hat sie gerügt, dass die vom Familiengericht durchgeführte Bewertung der bei ihr für beide Eheleute bestehenden Anrechte mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht übereinstimme. Denn das Familiengericht habe bei der Umrechnung der Anrechte in eine dynamische Rentenanwartschaft durch einen Fehler bei der Heranziehung des Barwertfaktors im Ergebnis nicht zutreffende Werte ermittelt.