OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.02.1995
16 W 4/95
Normen:
BGB § 1600n Abs. 1, § 1600o Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 752

OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.02.1995 (16 W 4/95) - DRsp Nr. 1996/3407

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 16 W 4/95

DRsp Nr. 1996/3407

1. Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Vaterschaftsfeststellungsklage kann nicht deshalb verweigert werden, weil der Beklagte sich an einem unbekannten Ort im Ausland (hier England) aufhält, so daß unter Umständen eine öffentliche Zustellung notwendig wird und ein Blutgruppengutachten nicht eingeholt werden kann. 2. Auch bei nicht erreichbarem Vater kann eine Vaterschaftsfeststellungsklage gemäß § 1600o Abs. 2 BGB nach Vernehmung der Mutter und nach weiterer Beweisaufnahme erfolgreich sein. 3. Vor der Anordnung einer öffentlichen Zustellung muß das Gericht versuchen, die Anschrift des Beklagten zu ermitteln (hier unter Umständen über die englische Sozialversicherung).

Normenkette:

BGB § 1600n Abs. 1, § 1600o Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 752