OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.03.1997 (8 W 84/97) - DRsp Nr. 1998/16787
OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 8 W 84/97
DRsp Nr. 1998/16787
1. Die Erklärung zur Namensänderung nach § 94BVFG kann nur einmal abgegeben werden.2. Nach Inanspruchnahme der vereinfachten Möglichkeit zur Namensangleichung nach § 94BVFG ist nur noch das öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem NamÄndG zulässig.