OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.08.2012
8 WF 88/11
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 1000/02
AG Nürtingen, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 1000/02

OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.08.2012 (8 WF 88/11) - DRsp Nr. 2013/7223

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 8 WF 88/11

DRsp Nr. 2013/7223

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 werden der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - (Richter) vom 19.05.2011 und der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 06.04.2011, Az. jeweils 19 F 1000/02,

aufgehoben.

2.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Nürtingen - Familiengericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt der Beteiligte Ziff. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 8.886,06

Gründe

I.

Die Beteiligte Ziff. 3 verfolgt als zuständiger Sozialhilfeträger ihren durch den Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.04.2011 zurückgewiesenen Antrag auf Titelumschreibung auf Grund einer Rechtsnachfolge kraft gesetzlichen Forderungsübergangs weiter.