OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2012
17 UF 262/12
Fundstellen:
FamFR 2013, 24
IPRax 2013, 11
Vorinstanzen:
AG Rottenburg a. N., vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 101/12

OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2012 (17 UF 262/12) - DRsp Nr. 2012/22250

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 17 UF 262/12

DRsp Nr. 2012/22250

Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz eines Oberlandesgerichts nach § 28 AUG bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 a oder b Eu.U.ntVO bei gewöhnlichem Aufenthalt eines der Beteiligten im Ausland.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg vom 22.08.2012 (1 F 101/12)

abgeändert:

Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar wird für unzuständig erklärt, der Rechtsstreit erster Instanz wird an das Amtsgericht Stuttgart

v e r w i e s e n .

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 2.400,00 EUR

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide habe die italienische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der Antragsgegner lebt in Deutschland.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner höheren nachehelichen Unterhalt, als in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2007 vereinbart. Sie hat ihren Antrag beim Amtsgericht Rottenburg am Neckar, in dessen Bezirk der Antragsgegner lebt, eingereicht. Der Antragsgegner rügte die Zuständigkeit dieses Gerichts und verwies auf ein bereits in Italien von ihm eingeleitetes Unterhaltsabänderungsverfahren.