Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg vom 22.08.2012 (
abgeändert:
Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar wird für unzuständig erklärt, der Rechtsstreit erster Instanz wird an das Amtsgericht Stuttgart
v e r w i e s e n .
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2.400,00 EUR
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide habe die italienische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der Antragsgegner lebt in Deutschland.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner höheren nachehelichen Unterhalt, als in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2007 vereinbart. Sie hat ihren Antrag beim Amtsgericht Rottenburg am Neckar, in dessen Bezirk der Antragsgegner lebt, eingereicht. Der Antragsgegner rügte die Zuständigkeit dieses Gerichts und verwies auf ein bereits in Italien von ihm eingeleitetes Unterhaltsabänderungsverfahren.
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