OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.12.1983 (8 AR 15/83) - DRsp Nr. 1996/17787
OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.12.1983 - Aktenzeichen 8 AR 15/83
DRsp Nr. 1996/17787
Nach § 43 Abs. 2FGG ist für Maßnahmen nach § 1666BGB (hier: endgültige Sorgerechtsentscheidung nach Entziehung des Aufenthaltbestimmungsrechtes im Wege einstweiliger Anordnung) das Gericht zuständig, bei dem bereits eine Pflegschaft für die betreffende Person anhängig ist. Dabei ist gleichgültig, um welche Art von Pflegschaft es sich handelt, so daß auch das für die Amtspflegschaft nach § 1706BGB zuständige Gericht für jede der in § 43 Abs. 1FGG ausgeführten Tätigkeiten örtlich zuständig ist.