OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.01.1997 (8 WF 23/96) - DRsp Nr. 1998/3110
OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 8 WF 23/96
DRsp Nr. 1998/3110
1. Gibt eine arme Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht ab und wird die Prozeßkostenhilfebewilligung daraufhin widerrufen, so wird durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Beschwerdeverfahren der angefochtenen Entscheidung die Grundlage entzogen.2. Die Möglichkeit, das Vorbringen als verspätet und damit unbeachtlich zurückzuweisen, besteht im Hinblick auf § 570ZPO nicht.