OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.03.1995 (17 WF 103/95) - DRsp Nr. 1996/3406
OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 17 WF 103/95
DRsp Nr. 1996/3406
1. Eine Sicherung des Anspruchs aus Zugewinnausgleich durch dinglichen Arrest ist während des Laufs des Scheidungsverfahrens nicht möglich, da der Anspruch erst mit der Scheidung entsteht und demgemäß eine wirksame Entscheidung über den Zugewinn nicht vor der Scheidung getroffen werden kann.2. Vor der Scheidung kommen Sicherungsmaßnahmen nur für den Anspruch aus § 1389BGB in Frage.