OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.04.1997 (15 WF 150/97) - DRsp Nr. 1998/7363
OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 15 WF 150/97
DRsp Nr. 1998/7363
1. Leben Eheleute getrennt, so bedarf es neben dem Antrag nach § 1672BGB keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Sorgerechtsregelung währen der Zeit des Getrenntlebens. Der Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge stellt vielmehr ein unwiderlegbares Indiz für das schutzwürdige Interesse an der Sorgerechtsregelung dar2. Aus diesem Grund ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein solches Sorgerechtsverfahren auch dann nicht mutwillig, wenn es keine Meinungsverschiedenheiten über die Ausübung der elterlichen Sorge gibt, da aus der Verweisung in § 1672 Satz 1 BGB auf § 1671 Abs. 1 -5 BGB ist zu folgern ist, daß bei dauerndem Getrenntleben neben dem Verfahrensantrag kein weitergehendes Regelungsbedürfnis vorliegen muß.