OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2012
18 UF 327/11
Vorinstanzen:
AG - FamG - Tübingen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 632/10

OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2012 (18 UF 327/11) - DRsp Nr. 2013/6409

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 18 UF 327/11

DRsp Nr. 2013/6409

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tübingen vom 15.09.2011 - 6 F 632/10 - in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Bei der Kostenentscheidung I. Instanz verbleibt es.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwerde: 1.899,00 €

Gründe

I.

Sowohl die Beschwerde der Antragsgegnerin als auch diejenige des Antragstellers als auch diejenige der Beteiligten zu Ziff. 1, der DBV Deutsche Beamtenversicherung, sind zulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet, da der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG insgesamt auszuschließen war. Nur deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers formal ebenfalls begründet. Da ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, ist die Beschwerde der Beteiligten zu Ziff. 1, mit der nunmehr die externe Teilung anstelle der internen Teilung verlangt wird, unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1.

Die Ehegatten haben am 02.05.1984 geheiratet. Die Trennung erfolgte im Februar 2002, die Zustellung des Scheidungsantrags am 11.08.2010.

In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1984 bis 31.07.2010 wurden folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller: