OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.03.1998 (2 W 17/98) - DRsp Nr. 1999/4814
OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 2 W 17/98
DRsp Nr. 1999/4814
1. Haben Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vorgesehen, dass das Gericht nach § 91aZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden möge, dann bleibt kein Raum für eine Kostenaufhebung nach § 98ZPO, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Parteien keine Kostenentscheidung getroffen haben. Hier haben die Parteien aber nur die Hauptsache erledigt und wegen der Kosten ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichts erbeten.2. Die Parteien erwarten entsprechend der Regelung des § 91aZPO eine Kostenentscheidung auf der Grundlage des bei Vergleichsschluss gegebenen Sach- und Streitstands. Eine Kostenteilung nach dem Vergleichsergebnis kommt nicht in Frage, da die Parteien dies einfacher selbst hätten erreichen können. Ergibt somit eine summarische Prüfung, dass eine Partei voraussichtlich unterlegen wäre, sind ihr die Kosten in voller Höhe aufzuerlegen.
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