OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.04.1998
11 UF 80/98
Normen:
BGB § 94 Abs. 2, § 97 ; HausratsVO § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 855

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.04.1998 (11 UF 80/98) - DRsp Nr. 1999/9831

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 11 UF 80/98

DRsp Nr. 1999/9831

1. Wird eine Einbauküche speziell im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses, das von dem Eigentümer selbst bewohnt werden soll, geplant und eingebaut, dann ist die Küche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB. Die Einbauküche unterliegt deshalb nicht der Hausratsteilung. Ein Ausgleich kann lediglich im Rahmen des Zugewinnausgleichs erlangt werden. 2. Ist eine solche Küche kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, dann handelt es sich jedenfalls um Zubehör im Sinne des § 97 Abs. 2 BGB. Die wirtschaftliche Vernunft gebietet es, im Zuge des Hausratsteilungsverfahrens die Küche der Partei zuzuweisen, die das Haus auch weiterhin nutzt.

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 2, § 97 ; HausratsVO § 8 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 855