OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.1997
15 WF 183/97
Normen:
BGB § 242, § 284, § 397, § 1613 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 796
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 28.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 804/96

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.1997 (15 WF 183/97) - DRsp Nr. 1998/3099

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 15 WF 183/97

DRsp Nr. 1998/3099

1. Der einmal eingetretene Schuldnerverzug kann bei der Geltendmachung von Unterhaltsrückständen grundsätzlich nur durch Verzicht des Unterhaltsberechtigten in der Form eines Erlaßvertrages oder daneben nur unter den besonderen Umständen nach § 242 BGB nach Verwirkungsgrundsätzen entfallen. 2. Bei der Bemessung des Zeitmoments im Rahmen der Prüfung der Verwirkung kann unter den Besonderheiten des Unterhaltsrechts eine Frist von mehr als einem Jahr als äußerste Grenze ausreichen.

Normenkette:

BGB § 242, § 284, § 397, § 1613 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat den Antragstellerinnen antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die begehrten laufenden Unterhaltsbeträge bewilligt, hat aber im angefochtenen Beschluss zu Unrecht Prozesskostenhilfe für die von den Antragstellerinnen geltend gemachten rückständigen Kindesunterhaltsbeträge verweigert.