Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Familiengericht hat den Antragstellerinnen antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die begehrten laufenden Unterhaltsbeträge bewilligt, hat aber im angefochtenen Beschluss zu Unrecht Prozesskostenhilfe für die von den Antragstellerinnen geltend gemachten rückständigen Kindesunterhaltsbeträge verweigert.
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