OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.10.2012
18 WF 229/12
Fundstellen:
FamRB 2012, 365
FamRZ 2013, 796
NJW-RR 2013, 131
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 188/12

OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.10.2012 (18 WF 229/12) - DRsp Nr. 2012/20452

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 18 WF 229/12

DRsp Nr. 2012/20452

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.9.2012

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird an das Amtsgericht Ludwigsburg

z u r ü c k v e r w i e s e n

zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Maßgabe, dass die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt darf.

Gründe

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsabänderungsverfahren, mit welchem er den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner volljährigen, im Haushalt des anderen Elternteils lebenden Tochter erreichen will.

In dem Zeitraum, für welchen der Antragsteller die Abänderung begehrt, besuchte die Tochter zunächst das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und zwischenzeitlich die Fachschule für Sozialpädagogik.

Der Antragsteller ist neben der Antragsgegnerin gegenüber zwei minderjährigen Kindern, einem weiteren volljährigen Kind und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Die Beteiligten streiten über den unterhaltsrechtlichen Rang der Antragsgegnerin, insbesondere darüber, ob diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen unverheirateten Kindern gleich steht, weil sie im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.