OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.1998 (18 UF 500/98) - DRsp Nr. 1999/9823
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 18 UF 500/98
DRsp Nr. 1999/9823
1. Die Androhung einer Vollzugsmaßnahme nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG ist ungeachtet dessen, dass sie zu einer einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff. ZPO ergangen ist, nach § 19FGG selbständig mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.2. Dass die einstweilige Anordnung selbst nicht angefochten werden kann, bedeutet nicht, dass sich der Ausschluss des Rechtsmittels auch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt, da sich die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Zwangsmittel nach § 33FGG allein nach § 19FGG beurteilt und nicht nach § 620cZPO.