OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.11.1997
8 WF 108/96
Normen:
BGB § 1360, § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 114, 120 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 592

OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.11.1997 (8 WF 108/96) - DRsp Nr. 1999/4817

OLG Stuttgart, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 8 WF 108/96

DRsp Nr. 1999/4817

1. Der armen Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden war, kann die Zahlung monatlicher Raten (hier: von 50 DM) wegen der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt werden, wenn sie erneut verheiratet ist, ihr Unterhalt durch die Naturalunterhaltsleistungen des neuen Ehegatten abgedeckt ist und ein Anspruch auf Taschengeld besteht (hier: in Höhe von 150 DM im Monat) 2. Da der Taschengeldanspruch grundsätzlich bis zu 7/10 gepfändet werden kann, ist es nicht angemessen, bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe als sozialhilfeähnlicher Leistung die staatliche Nachforderungsmöglichkeit geringer einzustufen als die Realisierungsmöglichkeit eines privaten Gläubigers durch die Pfändung.

Normenkette:

BGB § 1360, § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 114, 120 ;
Fundstellen
JurBüro 1998, 592