OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.01.1998
8 W 4 und 5/98
Normen:
BGB § 1711 ; FGG § 8, § 19, § 24 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1128

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.01.1998 (8 W 4 und 5/98) - DRsp Nr. 1999/1376

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.01.1998 - Aktenzeichen 8 W 4 und 5/98

DRsp Nr. 1999/1376

1. Ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die behauptete Untätigkeit des Gerichts ist weder in der hier primär maßgeblichen FGG (Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters) noch in der gegebenenfalls subsidiär anwendbaren ZPO vorgesehen, da sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, daß das Rechtsmittel der Beschwerde nur in den im Gesetz besonders hervorgehoben Fällen statthaft ist. 2. Um das angebliche Untätigbleiben eines Gerichts zu rügen, stellt die Dienstaufsichtsbeschwerde das allein zur Verfügung stehende rechtliche Hilfsmittel dar. 3. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (hier verneint).