OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.05.1998
17 WF 173/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ; griechisches ZGB Art. 1439 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 604

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.05.1998 (17 WF 173/98) - DRsp Nr. 1999/9828

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 17 WF 173/98

DRsp Nr. 1999/9828

1. Der Streitwert in Ehesachen ist nicht schematisch nach dem in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute zu bestimmen. Vielmehr verlangt § 12 Abs. 2 GKG eine Gesamtabwägung aller Umstände des Falles, von denen das Nettoeinkommen nur einer der maßgeblichen Gesichtspunkte ist. 2. Ist beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden, davon einer Partei mit geringen Raten, und weist der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten auf, dann ist der Streitwert auf 4.000 DM festzusetzen.