OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2018
17 UF 104/18
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 199/17

OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2018 (17 UF 104/18) - DRsp Nr. 2022/8516

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 17 UF 104/18

DRsp Nr. 2022/8516

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 08.05.2018 - 4 F 199/17 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 600,00 Euro.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren in der Folgesache Güterrecht über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihr für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs relevantes Vermögen.

Der Antragsgegner stützt sein im Wege eines Stufenantrags in der ersten Stufe verfolgtes Auskunftsbegehren darauf, dass die beteiligten Ehegatten nach seiner Rechtsauffassung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB leben würden.

Die Antragstellerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Ehe nach islamischem Recht geschlossen sei. Anwendbar sei daher islamisches Güterrecht. Nach islamischem Recht würden die Ehegatten in Gütertrennung leben, einen Zugewinnausgleich würde das islamische Recht nicht kennen, weswegen der Antragsgegner auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag begehrte Auskunft habe.

1. 2.