OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.04.1997
11 WF 28/97
Normen:
BGB § 1610 Abs. 3 ; KJHG § 94 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 711

OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.04.1997 (11 WF 28/97) - DRsp Nr. 1998/3103

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 11 WF 28/97

DRsp Nr. 1998/3103

1. Macht das unterhaltsberechtigte Kind den Regelbedarf nach § 1610 Abs. 3 BGB geltend, so bedarf es für die Schlüssigkeit der Unterhaltsklage keiner Angaben über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. 2. Wird die Tatsache, daß Hilfe nach dem KJHG gewährt wird, wenige Tage nach dem Inkrafttreten der Regelung über den gesetzlichen Forderungsübergang dem Verpflichteten unter Angabe des monatlichen Aufwands (hier: 1.200 DM) und unter Hinweis auf den Forderungsübergang mitgeteilt, so ist dies "unverzüglich" im Sinne des § 94 Abs. 3 S. 3 KJHG.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 3 ; KJHG § 94 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 711