OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.05.1996
8 W 593/95
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 69, § 69g, § 69i, § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 148
FamRZ 1996, 1342
Rpfleger 1996 408

OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.05.1996 (8 W 593/95) - DRsp Nr. 1997/658

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 8 W 593/95

DRsp Nr. 1997/658

1. § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG begründet keine umfassende Pflicht zur Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen in allen Betreuungssachen. Fehlt es aber einerseits an einer Verpflichtung, alle Entscheidungen im Betreuungsverfahren mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, hängt jedoch andererseits dort, wo sie nötig ist, der Lauf der Rechtsmittelfrist von ihrer Beifügung ab, so ist es Gründen der Rechtssicherheit geboten, eine solche Belehrung nur dort zu verlangen, wo sich eine derartige Pflicht aus dem Gesetzeswortlaut oder doch aus dessen Zweck zweifelsfrei ergibt. 2. Bei der Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen ergibt sich eine solche Rechtspflicht aus dem Gesetz nicht, so daß die Beschwerdefrist allein mit der Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt wird, auch wenn dieser Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 69, § , § 69i, § Abs. ;