OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.09.1998 (17 UF 248/98) - DRsp Nr. 1999/9825
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.1998 - Aktenzeichen 17 UF 248/98
DRsp Nr. 1999/9825
1. Da mit der Realteilung für den Ausgleichsberechtigen Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, wird sie in Höhe des nicht dynamisierten Nennwerts des Anrechts durchgeführt. 2. Einer Umwertung in ein dynamisches Anrecht bedarf es nur dann, wenn eine Verrechnung mit einem dynamischen Anrecht des Ausgleichsberechtigten vorgenommen werden muß.