OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.01.1995 (8 WF 112/94) - DRsp Nr. 1996/3408
OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 8 WF 112/94
DRsp Nr. 1996/3408
1. Der Beschluß des Familiengerichts, mit der die Anhörung der Partei gemäß § 613ZPO vor dem ersuchten Richter angeordnet wird, ist gebührenrechtlich einem Beweisbeschluß gleichzustellen.2. Schon der Erlaß des Beschlusses löst demnach die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO aus, ohne daß es darauf ankäme, ob der Prozeßbevollmächtigte persönlich an der Anhörung teilnimmt oder nicht.