OLG Stuttgart - Beschluß vom 26.09.1996 (8 AR 44/96) - DRsp Nr. 1997/5626
OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 8 AR 44/96
DRsp Nr. 1997/5626
1. Ein längerer Klinikaufenthalt des Betreuten bewirkt in der Regel nicht, daß anstelle der bisherigen Wohnung die Klinik zum "gewöhnlichen Aufenthalt" (§ 65 Abs. 1FGG) wird. Dabei kommt es weniger darauf an, ob ein Aufenthalt von weniger oder mehr als sechs Monaten vorgesehen ist, denn eine auf Besserung gerichtete Heilbehandlung ist insbesondere bei seelisch-geistigen Erkrankungen im voraus zeitlich schwer abschätzbar.
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