OLG Stuttgart - Beschluß vom 26.09.1996
8 AR 44/96
Normen:
FGG § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 438

OLG Stuttgart - Beschluß vom 26.09.1996 (8 AR 44/96) - DRsp Nr. 1997/5626

OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 8 AR 44/96

DRsp Nr. 1997/5626

1. Ein längerer Klinikaufenthalt des Betreuten bewirkt in der Regel nicht, daß anstelle der bisherigen Wohnung die Klinik zum "gewöhnlichen Aufenthalt" (§ 65 Abs. 1 FGG) wird. Dabei kommt es weniger darauf an, ob ein Aufenthalt von weniger oder mehr als sechs Monaten vorgesehen ist, denn eine auf Besserung gerichtete Heilbehandlung ist insbesondere bei seelisch-geistigen Erkrankungen im voraus zeitlich schwer abschätzbar.