OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.01.1998
1 Ws 6/98
Normen:
StPO § 172 Abs. 3 S. 1; StGB § 222 ; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 113
Justiz 1998, 176

OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.01.1998 (1 Ws 6/98) - DRsp Nr. 1998/10165

OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 6/98

DRsp Nr. 1998/10165

»1. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren, den konkreten Tatvorwurf gegen namentlich benannte Personen aus den Ermittlungsakten zu entnehmen oder gar unbekannte Täter erst zu ermitteln. 2. Der Geschäftsführer einer Altenpflegeheim-GmbH ist strafrechtlich nur für Organisationsverschulden, also für die unsorgfältige Auswahl oder Überwachung des Pflegepersonals, verantwortlich, wenn durch Fahrlässigkeit des Pflegepersonals ein Heimbewohner zu Tode kommt.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 3 S. 1; StGB § 222 ; GmbHG § 35 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Sohn des aufgrund eines am 16. Dezember 1994 im K.0.-Altenpflegeheim in Stuttgart erlittenen Unfalls am 17. Dezember 1994 verstorbenen, damals 96jährigen W. M. S.; der Beschuldigte W. war damals Geschäftsführer dieses in Form einer GmbH betriebenen Altenpflegeheims. Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten vor, er habe die organisatorisch notwendigen Maßnahmen zur Beaufsichtigung der beaufsichtigungsbedürftigen Pflegeheimbewohner nicht veranlaßt und habe es geduldet, daß die Heimpforte unbesetzt blieb. Dadurch habe er - wie auch andere, namentlich nicht benennbare Mitglieder des Heimpersonals - fahrlässig den Unfalltod seines (des Antragstellers) Vaters mitverursacht.