I.
Der Antragsteller ist der Sohn des aufgrund eines am 16. Dezember 1994 im K.0.-Altenpflegeheim in Stuttgart erlittenen Unfalls am 17. Dezember 1994 verstorbenen, damals 96jährigen W. M. S.; der Beschuldigte W. war damals Geschäftsführer dieses in Form einer GmbH betriebenen Altenpflegeheims. Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten vor, er habe die organisatorisch notwendigen Maßnahmen zur Beaufsichtigung der beaufsichtigungsbedürftigen Pflegeheimbewohner nicht veranlaßt und habe es geduldet, daß die Heimpforte unbesetzt blieb. Dadurch habe er - wie auch andere, namentlich nicht benennbare Mitglieder des Heimpersonals - fahrlässig den Unfalltod seines (des Antragstellers) Vaters mitverursacht.
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