OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.07.1997 (8 W 321/96) - DRsp Nr. 1999/1380
OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 8 W 321/96
DRsp Nr. 1999/1380
Ein Ausschluß des Abänderungsverbotes der §§ 55, 62FGG kann auch dann nicht angenommen werden, wenn das in § 69d Abs. 1FGG ausdrücklich normierte Gebot der persönlichen Anhörung des Betreuten, soweit bei diesem mit der Möglichkeit einer persönlichen Willensäußerung zu rechnen ist, vor Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu dem Rechtsgeschäft unterblieben ist.