OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.09.1998
18 WF 283/98
Normen:
BSHG § 88 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 598
OLGReport-Stuttgart 1999, 63

OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.09.1998 (18 WF 283/98) - DRsp Nr. 1999/9824

OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 18 WF 283/98

DRsp Nr. 1999/9824

1. Zu dem einzusetzenden Vermögen nach §§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, 88 Abs. 1 BSHG gehören auch private Lebensversicherungen, und zwar sowohl Kapitallebensversicherungen als auch solche auf Rentenbasis. 2. Eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von über 80.000 DM gehört nicht zum Schonvermögen des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. 3. Der teilweise Rückkauf der Lebensversicherung zum Bestreiten der Prozesskosten ist auch unter dem Aspekt des § 88 Abs. 3 S. 1, 2 BSHG zumutbar, wenn sie (hier: wegen bestehender Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung) für eine angemessene Alterssicherung nicht benötigt werden. 4. Dass der Rückkauf zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufswert deutlich hinter dem wahren Wert zurückbleibt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Normenkette:

BSHG § 88 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 598