OLG Stuttgart - Urteil vom 12.11.1997
15 UF 131/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 854
OLGReport-Stuttgart 1998, 119

OLG Stuttgart - Urteil vom 12.11.1997 (15 UF 131/97) - DRsp Nr. 1998/16784

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 15 UF 131/97

DRsp Nr. 1998/16784

1. Betreut der einem beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kind barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ein weiteres (hier:13-jähriges) Kind aus der geschiedenen Ehe, so kann von ihm eine mehr als halbschichtige Tätigkeit nicht erwartet werden. 2. Die Erwerbsobliegenheit folgt in einem solchen Fall nicht erst aus der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB, sondern schon aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nach § 1609 BGB. 3. Ist der Elternteil erneut verheiratet, dann ist der neue Ehepartner nicht verpflichtet, Betreuungsaufgaben bezüglich des Kindes aus erster Ehe zu übernehmen, um dem Elternteil gegebenenfalls eine ausgedehntere Berufstätigkeit zu ermöglichen. Im Rahmen der zweiten Ehe kann dem Elternteil auch keine fiktive Vergütung für die Haushaltstätigkeit zugerechnet werden, da ein Vergütungsanspruch nicht besteht. 4. Die Tatsache, daß sich infolge des gemeinsamen Wirtschaftens die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Wohnkosten, günstiger gestalten, rechtfertigt es jedoch, den notwendigen Selbstbehalt (von derzeit 1.500 DM) angemessen herabzusetzen (hier: auf 1.100 DM gemäß Teil B, Anmerkungen 4 zur Düsseldorfer Tabelle, zuzüglich eines Betrages von 100 DM wegen erhöhter berufsbedingter Aufwendungen).