OLG Stuttgart - Urteil vom 21.03.2002
11 UF 332/2001
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 235/2001

OLG Stuttgart - Urteil vom 21.03.2002 (11 UF 332/2001) - DRsp Nr. 2002/6835

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 11 UF 332/2001

DRsp Nr. 2002/6835

»1. Trotz gesteigerter Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB kann sich der Vater gegenüber einem bei der Mutter lebenden ehelichen Kind auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zwei weitere eheliche Kinder in seinem Haushalt betreut und deshalb in seinem Beruf als Handwerksmeister weniger Erträge erwirtschaftet als während des Zusammenlebens der Familie. 2. Neben der Betreuung und Versorgung von zwei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren besteht gegenüber einem weiteren, im Haushalt des anderen Elternteils lebenden minderjährigen Kind nicht die Obliegenheit zur Aufgabe eines viele Jahre geführten Handwerksbetriebs und zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in abhängiger Stellung.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger seit 01.01.2001 Kindesunterhalt zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger Unterhalt in Höhe von knapp 100 % des Regelbetrags. Mit seiner rechtlich selbständigen Berufung begehrt der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang.