I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger seit 01.01.2001 Kindesunterhalt zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger Unterhalt in Höhe von knapp 100 % des Regelbetrags. Mit seiner rechtlich selbständigen Berufung begehrt der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang.
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