OLG Stuttgart - Urteil vom 22.07.1983
15 UF 57/83
Normen:
BGB § 1573 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 1233, 1235
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 7
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 05.04.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 857/82

OLG Stuttgart - Urteil vom 22.07.1983 (15 UF 57/83) - DRsp Nr. 1994/13502

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.1983 - Aktenzeichen 15 UF 57/83

DRsp Nr. 1994/13502

Den Unterhaltsgläubiger trifft nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweisführungslast dafür, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht finden kann.

Normenkette:

BGB § 1573 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.

Der Kläger und der Beklagte Ziffer 2 waren miteinander verheiratet. Aus ihrer am ... 1968 geschlossenen Ehe ist die am ... 1972 geborene Tochter ..., die Beklagte Ziffer 1, die seit Herbst 1982 das Gymnasium besucht, hervorgegangen. Durch -rechtskräftiges- Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht- Ludwigsburg vom 5. April 1979 (Aktenzeichen 5 F 331/78) wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für das Kind ... auf die Mutter übertragen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Kläger und die Beklagte Ziffer 2 am 5. April 1979 eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung, in der unter anderem auch der Unterhalt der Beklagten wie folgt geregelt wurde:

1. Der Antragsteller (= Kläger) verpflichtet sich, zu Händen der Antragsgegnerin (= Beklagte Ziffer 2) einen monatlichen Unterhalt von 335,-- DM für das Kind ... , jeweils im voraus und bis spätestens 5. eines jeden Monats, erstmals fällig zum 5. Mai 1979, zu zahlen.