OLG Stuttgart - Urteil vom 22.11.2011
17 UF 133/10
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 873/05

OLG Stuttgart - Urteil vom 22.11.2011 (17 UF 133/10) - DRsp Nr. 2013/20085

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 17 UF 133/10

DRsp Nr. 2013/20085

Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 15. April 2010 wie folgt

a b g e ä n d e r t :

1.

Die am 29.06.1990 vor dem Standesbeamten des Standesamts ... (Heiratsregister-Nr. ...) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.

Vom Versicherungskonto Nr. ... von R. J. R. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... von C. A. R. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 61,00 €, bezogen auf den 31.12.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 3.081,00 € zu bezahlen, davon für die Altersvorsorge einen Betrag von 549 € und für die Kranken- und Pflegeversicherung einen Betrag von 556 €.

4.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 46.261,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.

II.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. VI. VII.